Honorarkonsulat
Eine Regierung betraut eine Persönlichkeit mit dem Amt eines Honorarkonsuls aufgrund wirtschaftlicher, bilateraler, kultureller oder repräsentativer Interessen im Empfangsstaat. Dabei vertritt der Honorarkonsul (ehem. Wahlkonsul bzw. Handelskonsul) den Entsendestaat ehrenamtlich. Die Tätigkeit eines Honorarkonsuls kann sich beispielsweise von der Betreuung der Staatsbürger des Entsendestaates, über den Ausbau wirtschaftlicher oder kultureller Beziehungen bis hin zur Erteilung von Einreisevisa erstrecken. In jedem Falle untersteht ein Honorarkonsul der übergeordneten Botschaft oder eine übergeordneten konsularischen Vertretung.
Voraussetzung für ein Amt als Honorarkonsul oder Honorargeneralkonsul ist in erster Linie, dass es sich bei dem Bewerber um eine Persönlichkeit mit bester Reputation handeln muss sowie dieser aufgrund seiner wirtschaftlichen, politischen, gesellschaftlichen oder kulturellen Beziehungen höchstes Ansehen in dem für ihn vorgesehenen Konsularbereich genießt. Hierbei spielt die Staatsbürgerschaft des potentiellen Honorarkonsuls eine untergeordnete Rolle.
Honorarkonsuln genießen eine eingeschränkte Immunität, die sich primär auf die Amtshandlung beschränkt und genießt dabei strafrechtliche Immunität. Die Vorrechte und Privilegien des konsularischen Dienstes sind durch das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) geregelt.
Aufgrund unserer langjährigen Tätigkeit im Bereich des Völker- und Gesandtschaftsrechts ist unsere Kanzlei von einigen namhaften Staaten betraut, geeignete Persönlichkeiten mit bester Reputation und Bonität für den konsularischen und diplomatischen Dienst zu empfehlen. Bei seriösem Interesse stehen wir Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung. Nachstehend finden Sie eine Auflistung der aktuellen Vakanzen unseres Hauses.
Weiterführende Informationen:
Weitere Informationen zum Thema Diplomatenpass
Aktuelle Vakanzen im konsularischen und diplomatischen Dienst
Häufige Fragen zu Diplomatenpässen und Honorarkonsulaten
Originaltext des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (WÜK) - (externe Seite)


